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Der passende Werkvertrag - Hausbauserie Teil 5

Der passende Werkvertrag - Hausbauserie Teil 5

Hausbau-Serie, Teil 5

Der Anzeiger begleitet das Ehepaar Luu auf dem Weg zum eigenen Haus.

Nach der Finanzierung geht es nun um den Werkvertrag. Nachdem die Baufinanzierung ihres Wunschhauses abschließend gesichert ist, können Hanh und Khang Luu aus Tuningen sich jetzt der Gestaltung des Werkvertrages widmen. Werkverträge sind nicht unbedingt bauspezifisch. Es sind generell Verträge, bei denen sich der eine Teil (Unternehmer) zur Herstellung oder Veränderung eines Werks mit einem bestimmten zu erreichenden Ergebnis, der andere (Besteller) zur Zahlung einer Vergütung verpflichtet (§§ 631 ff. BGB). „Mit der KS Hausbau GmbH aus Hilzingen haben wir den richtigen Partner für die wunschgemäße Umsetzung des Hausbaus gefunden, das zeigt sich auch jetzt wieder bei der Gestaltung des Werkvertrags“, freut sich das Ehepaar Luu.

Der Bauträger betreut Familie Luu während der gesamten Bauphase. KS-Geschäftsführer Bodo Lauterborn (im Bild links) bespricht nun mit dem Ehepaar Luu die genaue Vertragsgestaltung und Durchführung des Werkvertrags.

Damit alles glatt geht
Abgeschlossen wird der Werkvertrag zwischen dem Bauherren und dem Bauunternehmer. Dieser verteilt die Aufträge für einzelne Gewerke an seine Subunternehmer. „Was zählt, ist einzig der Vertrag zwischen Bauherrn und Bauunternehmer. Mit den Verträgen der Subunternehmer haben wir als Bauherren nichts zu tun“, erläutert Khang Luu. Zunächst muss der Werkvertrag Auskunft darüber geben, welche Art von Werk erstellt werden soll. Grundsätzlich sind auch mündlich geschlossene Verträge wirksam. Um aber im Streitfall Unklarheiten zu vermeiden, empfiehlt es sich, möglichst detailliert alle Vereinbarungen schriftlich festzuhalten. Neben der Bau- und Leistungsbeschreibung zeigt das Vertragswerk, in welcher Form, Qualität und zu welchem Preis das Traumhaus am Ende realisiert werden soll. Ein besonderes Augenmerk ist auch auf die Vereinbarung eines Zeitpunktes, zu dem das Werk fertig gestellt sein soll, zu legen. Bodo Lauterborn rät, im Vertrag konkrete zeitliche Angaben zu machen: „Schwammige Formulierungen wie beispielsweise ’drei Monate nach Estrichlegung’ sollte man unbedingt vermeiden. Es müssen feste Termine zur Fertigstellung genannt werden. Das verschafft Planungssicherheit und verhindert ein böses Erwachen.“

Die Hausbau-Serie
Lesen Sie in den kommenden Monaten im Anzeiger, wie es dem Ehepaar Luu beim Hausbau weiterhin ergeht.
Am 15. Oktober: Teil 6, der Architektentermin.
Am 19. November: Teil 7, Baugesuch / Bemusterungstermin.
Am 10. Dezember: Baustellentermin / Planung. >> Weitere Serienteile folgen.

Presseartikel #36
PDF: 5 MB (Stadtanzeiger 17.09.2014)

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